Plädoyer

Angeklagte(r) Geschädigte(r):

 

Vorwurf

1. Schilderung des Sachverhalts

Die Staatsanwaltschaft hält nach der durchgeführten Beweisaufnahme folgenden Sachverhalt für erwiesen:...

Die heutige Beweisaufnahme hat den Sachverhalt, so wie er bereits in der Anklageschrift niedergelegt ist, in vollem Umfang / im wesentlichen bestätigt.

Tatzeit:

Tatort:

Tatbestand

tatsächlich

gesetzl. Merkmale

. .

2. Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt steht für die Staatsanwaltschaft fest aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme / des Geständnisses des Angeklagten.

Zeuge(n): -
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Sachverständige:

Urkunden:

Augenschein (Photos):

Asservat:

3. rechtliche Würdigung

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat sich der Angeklagte eines(r) ........... gemäß §§ .... StGB schuldig gemacht.

 

 

 

 

 

4. § 1 II JGG [Minderjähriger Angeklagter]

Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt [17] Jahre alt und damit gemäß § 1 Abs. 2 JGG Jugendlicher. Er besaß zu dieser Zeit auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 3 JGG, da er nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

4. § 105 JGG [Volljähriger Angeklagte, aber Jugendstrafrecht:]

Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt [19] Jahre alt und damit gemäß § 1 Abs. 2 JGG Heranwachsender. Die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten ergibt nach Überzeugung der Staatsanwaltschaft, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Der Angeklagte ist/war noch sehr stark im Elternhaus integriert. Er hatte noch keine ernsthafte Lebensplanung und schließlich entsprang die Tat augenblicklichen Situation mit Freunden. Diese Entwicklungs- und Reifedefizite müssen zur Anwendung von Jugendstrafrecht führen.

4. § 105 JGG [Volljähriger Angeklagter nach Erwachsenenstrafrecht]

Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt 20 Jahre alt und damit gemäß § 1 Abs. 2 JGG Heranwachsender. Die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten ergibt nach Überzeugung der Staatsanwaltschaft, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung bereits einem Erwachsenen gleichstand. Zu berücksichtigen ist insoweit, daß der Angeklagte nur noch wenige Monate vor Vollendung des 21. Lebensjahres stand. Zudem handelt es sich auch nach der Art und den Umständen der Tat nicht mehr um eine Jugendverfehlung, weder nach ihrem äußeren Erscheinungsbild noch nach den Beweggründen des Täters weist diese Tat Merkmale jugednlicher Unreife aus. [im übrigen weiter nach normalem Schema]

5. Strafzumessenung und Antrag auf Verurteilung

Bei der Frage, wie die Tat des Angeklagten, nämlich der/die ..., zu ahnden ist, ist zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, daß..

 

(Milderungen) (Schärfungsgründe)

 

Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft reichen bei der hier vorliegenden Tat, um den Angeklagten Heeger erzieherisch günstig zu beeinflussen, Erziehungsmaßregeln nicht mehr aus, es müssen vielmehr Zuchtmittel angeordnet werden.

 

Geldauflage: (zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung, deren Auswahl ich in das Ermessen des Gerichts stelle)
Arbeitsstunden: (nach Weisung des ...)

Freizeitarrest (1-2):

Dauerarrest (1-4):

 

Ich beantrage deshalb, den Angeklagten wegen des/der .......  schuldig zu sprechen, ihm die Auflage zu erteilen, ........

und gegen ihn ............. zu verhängen.

5. Kosten

Abschließend beantrage ich, dem Angeklagten als Verurteilten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.